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Wahlen und Abstimmungen.
Allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen sind der Grundpfeiler der deutschen Demokratie. Das aktive Wahlrecht ist eines der wichtigsten Elemente einer Demokratie. Bei Wahlen überträgt das Volk die Macht für eine festgelegte Zeit an seine Vertreter. Wer wählt gestaltet die Gesellschaft, in der er lebt. Deshalb bitten wir Sie herzlich darum: „Nutzen Sie Ihre Stimme und machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch – denn wählen heißt mitentscheiden!“ Wer nicht wählt, verzichtet auf das wichtigste Recht im demokratischen Staatswesen.
Zu den verschiedenen Wahlen:
Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Dabei können Wählerinnen und Wähler eine Erst- und eine Zweitstimme vergeben. Mit der Erststimme wird eine Wahlkreisabgeordnete bzw. Wahlkreisabgeordneter gewählt (sogenanntes Direktmandat), mit der Zweitstimme eine Kandidatin bzw. ein Kandidat der Landesliste. Nach dem Verhältnis der gültigen Zweitstimmen wird der Anteil der Abgeordnetenmandate festgelegt, der auf eine Partei entfällt. Von den Gesamtmandaten einer Partei werden die Direktmandate abgezogen, die die Partei bereits errungen hat. Nur die übrigen Mandate werden an die Kandidatinnen und Kandidaten auf den Landeslisten der Partei gegeben. Die Zweitstimme entscheidet deshalb darüber, wie stark eine Partei im Parlament vertreten ist.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger*innen), die am Wahltag:
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind auch diejenigen Deutschen, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, wenn sie nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Die reguläre Wahlperiode beträgt vier Jahre. Die letzte Bundestagswahl fand am 26. September 2021 statt.
Lesen Sie die Wahlergebnisse der Bundestagswahl am 26. September 2021 in Albstadt:
www.wahlergebnisse.komm.oneInteressant zu diesem Thema:
www.bundeswahlleiter.dewww.bmi.bund.dewww.bpb.dewww.lpb-bw.deDie Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl) ist eine seit 1979 in der Europäischen Union alle fünf Jahre stattfindende unmittelbare, freie und geheime Wahl, bei der die Abgeordneten des Europäischen Parlaments bestimmt werden. Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger), die am Wahltag:
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die reguläre Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Die letzte Wahl zum Europäischen Parlament fand am 09. Juni 2024 statt.
Lesen Sie die Wahlergebnisse der Europawahl am 09. Juni 2024 in Albstadt:
www.wahlergebnisse.komm.oneInteressant zu diesem Thema:
www.bundeswahlleiter.dewww.im.baden-wuerttemberg.dewww.europawahl-bw.deBei den Landtagswahlen entscheiden die Bürgerinnen und Bürger darüber, welche Parteien im neuen Landtag vertreten sind, wie viele Parlamentssitze sie jeweils erhalten und welche Abgeordneten konkret in den Landtag einziehen. Die Ministerpräsidentin bzw. der Ministerpräsident hingegen wird von den Abgeordneten des neuen Landtags gewählt.
Wahlberechtigt für die Landtagswahl in Baden-Württemberg sind alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag:
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg eine Wohnung (bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung) innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die reguläre Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Die letzte Landtagswahl in Baden-Württemberg fand am 14. März 2021 statt.
Lesen Sie das Wahlergebnis der Landtagswahl am 14. März 2021 in Albstadt:
www.wahlergebnisse.komm.oneInteressant zu diesem Thema:
www.im.baden-wuerttemberg.dewww.landtagswahl-bw.deUnter Kommunalwahlen versteht man politische Wahlen in Gebietskörperschaften sowie den Bezirken der Stadtstaaten, also insbesondere in Städten, Gemeinden oder Landkreisen. Im Rahmen der Kommunalwahlen wählen die Wahlberechtigten ihre politischen Vertreterinnen und Vertreter auf kommunaler Ebene.
Zu den Kommunalvertretungen zählen:
- Der Gemeinderat
- Der Ortschaftsrat
- Der Bezirksbeirat (in Albstadt nicht vorhanden)
- Der Kreistag
Wahlberechtigt sind die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde, die Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürgerinnen bzw. - bürger), wenn sie am Wahltag:
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet und
- seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben oder sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wer das Bürgerrecht durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, ist mit der Rückkehr Bürgerinnen bzw. Bürger. Bürgermeisterin oder Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.
Die reguläre Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Die letzten Kommunalwahlen in Baden-Württemberg fanden zeitgleich mit der Europawahl am 09. Juni 2024 statt. In Albstadt wurde der Kreistag, der Gemeinderat und die Ortschaftsräte in Burgfelden, Laufen, Lautlingen, Margrethausen, Onstmettingen und Pfeffingen gewählt.
Lesen Sie die Wahlergebnisse der Kommunalwahlen am 09. Juni 2024 in Albstadt:
www.wahlergebnisse.komm.oneInteressant zu diesem Thema:
www.im.baden-wuerttemberg.dewww.kommunalwahl-bw.dewww.kommunalwahl-bw.deDie Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister ist in Baden-Württemberg Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Gemeinderats und leitet die Gemeindeverwaltung. Sie bzw. er vertritt die Gemeinde nach außen.
Wahlberechtigt bei der Wahl zur Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister sind die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde, die Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wenn sie am Wahltag:
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet und
- seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben oder sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Wer das Bürgerrecht durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, ist mit der Rückkehr Bürgerin bzw. Bürger.
Die Amtszeit der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters beträgt acht Jahre. Die letzte Wahl bzw. Neuwahl fand am 19. März 2023 statt.
Lesen Sie das Wahlergebnis der letzten Oberbürgermeisterwahlen in Albstadt:
www.wahlergebnisse.komm.oneInteressant zu diesem Thema:
www.landeskunde-baden-wuerttemberg.dewww.im.baden-wuerttemberg.deStimmberechtigt ist jeder Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der am Wahltag:
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg eine Wohnung (bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung) innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Lesen Sie die Volksabstimmung zum S-21 Kündigungsgesetz in Baden-Württemberg am 27. November 2011:
Abstimmungsergebnis der Volksabstimmung zum S-21 Kündigungsgesetz in Baden-Württemberg am 27. November 2011 in AlbstadtInteressant zu diesem Thema:
www.im.baden-wuerttemberg.dewww.beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.deMit einem Bürgerentscheid können Bürgerinnen und Bürger Angelegenheiten, für die der Gemeinderat zuständig ist, selbst entscheiden. Ein Bürgerentscheid kann über ein Bürgerbegehren verlangt werden. Der Gemeinderat kann auch selbst mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder entscheiden, zu einer bestimmten Angelegenheit einen Bürgerentscheid durchzuführen. Die Frage auf dem Stimmzettel muss so formuliert sein, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
Die gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, indem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss aber mindestens 20 Prozent aller Stimmberechtigten betragen ("Quorum"). Wird das Quorum nicht erreicht, entscheidet der Gemeinderat über die Angelegenheit.
Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
Stimmberechtigt sind die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde, die Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wenn sie am Wahltag:
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet und
- seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben oder sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wer das Bürgerrecht durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, ist mit der Rückkehr Bürgerin bzw. Bürger.
Bürgerentscheide in Albstadt:
- Bürgerentscheid zum Bau des Innenstadttunnels am 27. Juni 1999.
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www.im.baden-wuerttemberg.dewww.beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.deHier finden Sie weiterführende Informationen.
BundestagswahlEuropawahlLandtagswahlKommunalwahlenWahl zur Oberbürgermeisterin bzw. zum OberbürgermeisterVolksbegehren und VolksentscheidBürgerbegehren und BürgerentscheidAuch interessant zu diesen Themen:
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