-
Rund um Albstadt
-
Rathaus & Politik
-
Mein Leben in Albstadt
-
Freizeit & Kultur
-
Wirtschaft & Stadtentwicklung
Herzlich willkommen in unserer Stadtkämmerei.
Wir sind zuständig für das gesamte Management von Vermögen, Haushalt, Steuern sowie der Stadtkasse. Also verantwortlich für alle finanziellen Angelegenheiten der Stadt und der jährlichen Aufstellung des Haushaltsplans.
Haben Sie vielleicht Fragen zu dem Haushaltsplan der Stadt? Gibt es Unklarheiten über die Miethöhe oder den Bedarf für einen Wohnberechtigungsschein? Haben Sie Schulden bei der Stadt Albstadt oder bekommen Sie eine Barauszahlung? Dann kontaktieren Sie uns!
Die Stadtkämmerei besteht aus 4 Abteilungen: Dem Haushalt und den zentralen Diensten, der Stadtkasse und Steuerabteilung, den Liegenschaften und dem Forst.
Sie ist auch Ansprechpartner bei Fragen rund um Modernisierungen von Gebäuden in Sanierungsgebieten. Ebenso die Veranlagung von kommunalen Steuern fällt in unser Aufgabengebiet.
Der kommunale Haushaltsplan enthält die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen. Außerdem können ihm die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen entnommen werden.
Unsere Aufgaben:
Alle finanzwirtschaftlichen Grundsatzfragen und die mittel- und langfristige Finanz- und Investitionsplanung.
Laufende Angelegenheiten des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens (insbesondere Entwurf der Haushaltssatzung und Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Überwachung der Finanzwirtschaft der städtischen Töchter und sonstigen Beteiligungen (Beteiligungsbericht) und die Aufstellung der Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte.
Allgemeine Angelegenheiten der Kostenrechnung wie die Angelegenheiten des Finanzausgleichs, die Bearbeitung finanzieller Zuwendungen und allgemeine Angelegenheiten der Stadt als Steuerschuldner sowie Konzessionsverträge und –abgaben.
Kredite, kreditähnliche Rechtsgeschäfte und die Bewirtschaftung von Geld- und Kapitalvermögen.
Wir kümmern uns um die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und als Vollstreckungsbehörde um die Eintreibung von Forderungen. Wir sind in Albstadt für die fristgerechte und vollständige Erhebung von allen städtischen Steuern und öffentlichen Abgaben zuständig.
Unsere Aufgaben:
Alle Aufgaben der Einheitskasse wie der Zahlungsverkehr, der Bewirtschaftung der Kassenmittel, der Festlegung von Termin- und Festgeldern und die Überwachung der Zahlstellen sowie die Verwahrung von Wertgegenständen.
Die gesamte Buchführung einschließlich der Belegarchivierung und den Tages-, Zwischen- und Jahresabschlüssen.
Die Aufstellung des kassenmäßigen Abschlusses und der Vorbereitung der Haushaltsrechnung.
Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse.
Die Abwicklung der Kassengeschäfte für Bisingen, Stetten am kalten Markt und Obernheim.
Die Zentrale Beitreibung und Vollstreckung eigener und fremder öffentlich-rechtlicher Forderungen, sowie privatrechtlicher Forderungen und andere Aufgaben der Vollstreckungsbehörde.
Die Besteuerung und Erhebung der kommunalen Steuern wie Gewerbesteuer, Grundsteuer, Vergnügungssteuer, Zweitwohnungssteuer, Wettbürosteuer und Hundesteuer.
Die Wahrnehmung städtischer Interessen bei Festsetzungs-, Zerlegungs- und Bewertungsverfahren der Finanzämter.
Liegenschaften sind die kommunalen Immobilien. Ob unsere Schulen, Grundstücke, Straßen oder Grünbereiche – sie sind ein untrennbar mit Albstadt verbundenes Gut. Damit wir für unsere Bürgerinnen und Bürger bestimmte Dienstleistungen erbringen können, werden Gebäude benötigt, wie beispielsweise unsere Schulen, Kindertagesstätten oder Räumlichkeiten für diverse Services in Rat- und Kreishäusern. Darüber hinaus haben auch Bürgerinnen und Bürger und Gewerbetreibende direkte Bedarfe wie Bauland, Verkehrs- und Erholungsflächen oder Ver- und Entsorgung. Attraktive Förderprogramme stehen in Albstadt bereit.
Unsere Aufgaben:
Der Erwerb und die Veräußerung von Grundvermögen sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten der Stadt.
Die Bewirtschaftung der bebauten und unbebauten Grundstücke, die Vermietung und Verpachtung.
Die Verpachtung der Schafweide und der Schafställe sowie von Fischwasser, Miet- und Pachtverträge über fremde Grundstücke für Zwecke der Stadt und der Jagdverpachtung.
Die Bewirtschaftung von städtischen Jagd-, Fischerei-, Weiderechten.
Die Bestellung von Erbbaurechten u.a. Rechten Dritter am Grundeigentum der Stadt.
Die Grundbucheinsicht.
Die Verwaltung der Wochen- und Jahrmärkte, Vergabe von Plätzen für Schau- und Vergnügungsgeschäften.
Die Wohnberechtigungsscheine.
Die Wohnungsbauförderung.
Sie ist die Rechtsgrundlage für den Vollzug des Haushaltplans in der Verwaltung. Sie wird von unserer Gemeindevertretung oder dem Kreistag in einer öffentlichen Sitzung beschlossen.
Unsere Aufgaben:
Die Verwaltung und Bewirtschaftung der Stadtwälder in Albstadt und der kommunalen Wälder in Winterlingen, Straßberg, Bitz und Privatwälder.
Die Waldpflege.
Der Holzverkauf.
Vielfältige Naturschutzfachfragen.
Sie ist die Rechtsgrundlage für den Vollzug des Haushaltplans in der Verwaltung. Sie wird von unserer Gemeindevertretung oder dem Kreistag in einer öffentlichen Sitzung beschlossen.
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15.12.2022 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:
§1. Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt.
Der Haushaltsplan wird festgesetzt:
1. | Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen | EUR |
1.1. | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 145.405.369 |
1.2. | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 142.965.494 |
1.3. | Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 2.439.874 |
1.4 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
1.5 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.6. | Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
1.7. | Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 2.439.874 |
2. | Im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | EUR |
2.1. | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 141.950.069 |
2.2. | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 130.653.635 |
2.3. | Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 11.296.434 |
2.4. | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 10.998.000 |
2.5. | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 39.069.300 |
2.6. | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | -28.071.300 |
2.7. | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | -16.774.866 |
2.8. | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 18.700.000 |
2.9. | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 3.349.287 |
2.10. | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 15.350.713 |
2.11. | Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | -1.424.154 |
§2. Kreditermächtigung.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf | EUR 18.700.000 |
§3. Verpflichtungsermächtigungen.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf | EUR 11.415.000 |
§4. Kassenkredite.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | EUR 20.000.000 |
§5. Steuersätze.
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt:
1. | für die Grundsteuer | |
a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 330 v. H. |
b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf der Steuermessbeträge | 350 v. H. |
2. | für die Gewerbesteuer auf der Steuermessbeträge | 345 v. H. |
§6. Weitere Bestimmungen.
Grundsteuerkleinbeträge i. S. des § 28 Abs. 2 GrStG werden wie folgt fällig:
a) | am 15. August 2023 mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt |
b) | am 15. Februar und 15. August 2023 je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt |
Albstadt, den 15.12.2022
Sie möchten sich über den Haushalt der Stadt Albstadt informieren beziehungsweise den städtischen Haushaltsplan einsehen. Welche Infos gibt es dazu?
Rechtsgrundlage:
§ 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.
Hier finden Sie den Haushaltsplan für das Jahr 2022 sowie - aufgrund regelmäßiger Nachfrage - auch die Haushaltspläne der vergangenen Jahre.
Haushaltspläne:
Zum Schluss eines jeden Jahres hat die Gemeinde einen Jahresabschluss aufzustellen. Hier informieren wir über das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Jahres und geben Aufschluss über die zum Abschlussstichtag bestehende Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage unserer Gemeinde. Der Jahresabschluss stellt die wirtschaftliche Lage der Gemeinde dar und gibt Rechenschaft über die Aufgabenerledigung, die Einhaltung des Haushaltsplanes und die wirtschaftliche Entwicklung.
Auf dieser Seite finden Sie den aktuellen Jahresabschluss für 2022 sowie die Daten der Vorjahre seit 2017.
Jahresabschlüsse:
Kommunale Abgaben sind Steuern, die unsere Gemeinde von den in unserem Verwaltungsgebiet ansässigen Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen fordern kann. Diese sind eine wichtige Einnahmequelle für unsere Kommune, ohne die wir viele unserer Aufgaben und Projekte gar nicht finanzieren könnten.
Gegenstand der Grundsteuer ist jeglicher Grundbesitz ohne Rücksicht auf Bebauung oder Nutzung. Grundlage der Besteuerung ist der Grundsteuermessbetrag. Dieser wird von der Bewertungsstelle des Finanzamts berechnet. Durch Multiplikation des jeweiligen Hebesatzes der Gemeinde mit dem Messbetrag wird die maßgebliche Grundsteuer berechnet.
Der Gemeinderat der Stadt Albstadt hat den Hebesatz ab 2010 für land- oder forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) auf 330% und für Grundvermögen (Grundsteuer B), auf 350 % festgesetzt.
Ausgenommen von der Grundsteuer ist lediglich solcher Grundbesitz, der für öffentliche Zwecke benutzt wird, wie z.B. Schulen, Kirchen u. ä. oder unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient.
Die Grundsteuer wird in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann sie der Steuerpflichtige auch am 1. Juli in einem Jahresbeitrag entrichten.
Sie erleichtern sich die Terminüberwachung, wenn Sie per SEPA-Lastschriftmandat zahlen. Nicht zuletzt unterstützen Sie auch unsere Bemühungen, die Verwaltung zu rationalisieren und Steuergelder zu sparen.
In Baden-Württemberg sind die Gemeinden durch das Kommunalabgabengesetz zur Erhebung einer Hundesteuer verpflichtet. Diese Steuer hat den Lenkungszweck, die Zahl der Hunde im Stadtgebiet in Grenzen zu halten. Besteuert wird das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden natürlicher Personen.
Die An- oder Abmeldung hat innerhalb eines Monats zu erfolgen. Die Stadt Albstadt gibt mit dem Steuerbescheid die Hundesteuermarke aus. Diese ist eine Dauermarke.
Die Stadt Albstadt erhebt für den Ersthund im Kalenderjahr 85 Euro, jeder weitere Hund im gleichen Haushalt wird mit 170 Euro besteuert.
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr 510 Euro für jeden von der Ortspolizeibehörde (Amt für öffentliche Ordnung) festgestellten Hund mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren im Sinne von § 1 Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten ge¬fährlicher Hunde vom 3. August 2000 und für jeden gefährlichen Hund im Sinne von § 2 PolVOgH, sowie für jeden Hund, der insbesondere einer der folgenden Rassen angehört sowie für Kreuzungen mit Hunden der folgenden Rassen:
Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Bordeaux Dogge, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Staffordshire Bullterrier, Mastiff, American Bully, Tosa Inu.
Von der Steuer werden auf Antrag Hunde befreit, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Menschen (Inhaber von Schwer¬behindertenausweisen mit den Merkzeichen B, BL, aG oder H) dienen. Außerdem Hunde, die die Prüfung für Rettungshunde mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. Ebenfalls befreit werden Hunde, die zur Bewachung von bewohnten und bewirtschafteten Gebäuden außer¬halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Aussiedlerhöfe) gehalten werden, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Assistenz-, Besuchs-, Schulbesuchs-, Therapie- und Jagdhunde werden auf Nachweis der jeweils bestandenen Prüfung auch befreit. Für Hunde die aus dem Albstädter Tierheim geholt werden, übernimmt die Stadt für ein Jahr die Hundesteuer.
In Albstadt wird eine Vergnügungssteuer erhoben. Aus ordnungspolitischen Gesichtspunkten soll die übermäßige Verbreitung von Spielautomaten eingeschränkt werden.
Nach der Satzung ist Steuergegenstand u.a. das Bereitstellen von elektronischen Spiel- und Unterhaltungsgeräten an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Geld¬spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit werden nach dem Einspielergebnis besteuert. Der Steuersatz beträgt 23% der Bruttokasse. Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit werden nach dem Stückzahlmaßstab besteuert. Dieser beträgt bei Aufstellung in Gaststätten o. ä. 50 EUR pro Gerät und Monat. Werden diese Geräte in Spielhallen aufgestellt, beträgt der Steuersatz 150 EUR monatlich je Gerät.
Es besteht eine Selbsterklärungspflicht. Der Steuerschuldner muss bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats die Vergnügungssteuer einschließlich ihrer Berechnung anmelden und entrichten.
Seit 01.07.2010 wird in Albstadt eine Zweitwohnungssteuer erhoben. Die Steuer beträgt 8% der Jahresnettokaltmiete.
Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. Dies ist jede Wohnung im Sinne von § 16 des Baden-Württembergischen Meldegesetzes (MG), die als Nebenwohnung erfasst ist. Nach dem MG gilt im Wesentlichen, dass die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners ist. Dies ist bei erwerbstätigen, unverheirateten Einwohnern in der Regel an dem Ort, von dem aus der Berufsausübung nachgegangen wird. Überwiegt der zeitliche Aufenthalt eines Studierende am Studienort, liegt auch dort die Hauptwohnung.
Zweitwohnungssteuer muss nicht bezahlt werden für Wohnungen in Albstadt:
- die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden.
- in betreuten Wohneinrichtungen für alte Menschen, in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnliche Einrichtungen.
- die nicht dauernd getrenntlebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen, deren gemeinsam genutzte Wohnung sich nicht im Stadtgebiet Albstadt befindet, aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer Ausbildung oder ihres Studiums nicht nur unregelmäßig oder zeitlich unterge¬ordnet innehaben.
- die Minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder bei einem Elternteil oder beiden Elternteilen in Albstadt innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind.
Studierende oder Auszubildende, die eine Zweitwohnung innehaben, sind steuerpflichtig, auch wenn sie über kein eigenes Einkommen verfügen. Auch Zimmer in Studierendenwohnheimen gelten als Wohnung in diesem Sinne.
Auch Wohneigentum unterliegt der Zweitwohnungssteuer. Nutzt die Eigentümerin oder Eigentümer selbst die Wohnung als Zweitwohnung, ist er steuerpflichtig. Dann wird die Nettokalt¬miete in der ortsüblichen Höhe in Anlehnung an die Miete, die für vergleichbare Objekte gezahlt wird, angesetzt.
Die Inhaber der Zweitwohnung werden angeschrieben und aufgefordert eine Steuer¬erklärung abzugeben. Die Steuerfestsetzung erfolgt dann nach dieser Erklärung bzw. nach Schätzung, sollte keine Erklärung abgegeben werden.
Wenn sich durch eine Veränderung der Lebenssituation der Meldestatus geändert hat, setzen Sie sich bitte mit dem Einwohnermeldeamt in Verbindung. Bei einer Ummeldung der Neben- zur Hauptwohnung hat dies persönlich zu erfolgen. Eine nicht mehr vorhandene Nebenwohnung kann beim Einwohnermeldeamt der Haupt¬wohnung abgemeldet werden.
Die Stadt Albstadt erhebt ab 01.01.2019 eine Wettbürosteuer.
Besteuert werden das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen. Die Steuer beträgt 3 % vom Wetteinsatz (für den Abschluss der Wetten aufgewendeter Beträge) je angefangenem Kalendermonat.
Die Steuererklärung ist bis zum 10. Kalendertag des (auf den zu besteuernden Monat) folgenden Monats schriftlich abzugeben. Durch geeignete Unterlagen z.B. Abrechnungen, Umsatzlisten sind die Beträge bei der Erklärung nachzuweisen.
Ihre Unterstützung im Rathaus
72458 Albstadt
72422 Albstadt