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Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II - Namensänderung melden.

Onlineantrag und Formulare

Änderungen Ihres Namens oder Firmennamens müssen Sie in Ihren Fahrzeugpapieren vermerken lassen.

Voraussetzungen

Sie haben Ihren persönlichen Namen oder Ihren Firmennamen geändert.

Zuständige Stelle

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt
Zulassungsstelle Albstadt [Landratsamt Zollernalbkreis]
Hausanschrift:
Unter dem Malesfelsen 23
72458 Albstadt-Ebingen
Telefon:
E-Mail:
Fax:
07431/8000-1283
Zulassungsstelle Balingen [Landratsamt Zollernalbkreis]
Hausanschrift:
Richard-Strauß-Straße 5
72336 Balingen
Telefon:
E-Mail:
Fax:
07433/92-1650
Zulassungsstelle Hechingen [Landratsamt Zollernalbkreis]
Hausanschrift:
Heiligkreuzstraße 10
72379 Hechingen
Telefon:
E-Mail:
Fax:
07471/9309-1291
Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, den Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Vertretung müssen die Änderung möglichst schnell bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen dazu ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Die Zulassungsbehörde gibt die Änderungsmeldung automatisch an das zuständige Hauptzollamt weiter.

Erforderliche Unterlagen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass; ersatzweise standesamtliche Dokumente (z.B. Heirats- oder Scheidungsurkunde)
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei minderjährigen Personen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
Kosten

nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 11,40

Hinweis: Die Kosten fallen auch dann an, wenn

  • der alte Fahrzeugbrief noch nicht vollgeschrieben ist und
  • als Folge der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II die Zulassungsbehörde auch eine Zulassungsbescheinigung Teil I ausstellen muss.
Freigabevermerk

Stand: 16.08.2021

Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg