-
Rund um Albstadt
-
Rathaus & Politik
-
Mein Leben in Albstadt
-
Lebenssituationen
-
Lebenssituationen
-
Neu in Albstadt
-
Ausländische Bürgerinnen und Bürger
-
Menschen mit einer Behinderung
-
Ehe, Partnerschaft und Trennung
-
Familie, Kinder und Jugend
-
Studierendenleben
-
Ausbildung, Weiterbildung und Praktika
-
Arbeiten und Rente
-
Bauen, Wohnen und Umzug
-
Generation Plus
-
Gesundheit und Krankheit
-
Tod, Erbschaft und Testament
-
Hilfe in Notlagen
-
Kirchen- und Religionsgemeinschaften
-
Tierhaltung und Wildtiere
-
-
Engagement & Ehrenamt
-
Soziale Dienste & Einrichtungen
-
Kitas & Kindertagespflege
-
Schulen
-
Bauen & Wohnen
-
Mobilität
-
Stadtforst
-
Mängelmelder
-
Fundbüro
-
-
Freizeit & Kultur
-
Wirtschaft & Stadtentwicklung
-
Übersicht
- Voraussetzungen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Fristen
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Vertiefende Informationen
- Hinweise
- Rechtsbehelf
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Sondernutzung von Straßen außerhalb der Ortschaft - Erlaubnis beantragen.
Jeder kann die öffentlichen Straßen im Rahmen ihrer Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr benutzten. Dies wird als Gemeingebrauch bezeichnet.
Wenn öffentliche Straßen darüber hinaus, das heißt für etwas anderes als den Verkehr benutzt werden sollen, so ist dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Beispiele für eine Sondernutzung sind:
- wirtschaftliche oder gewerbliche Betätigungen (z.B. der Verkauf von Waren aller Art auf einem Fußgängerweg)
- Benutzung des Luftraums über der Straße (z.B. durch eine Werbeanlage oder einen Warenautomaten)
- Benutzung einer privaten Zufahrt oder eines privaten Zugangs von der Straße zu einem privaten Grundstück
Als „sonstige Nutzung“ versteht man die Benutzung der Straßen in einer Art und Weise, die keinen oder kaum Einfluss auf den Verkehr hat. Dazu zählen beispielsweise die Nutzung des Randstreifens oder der Straßenböschung für die Verlegung von Kabeln, Rohren.
Die sonstige Nutzung richtet sich nach dem Bürgerlichen Recht und erfordert den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung, für den der zuständige Straßenbaulastträger, das heißt die Straßenbaubehörde verantwortlich ist.
Sie möchten eine Straße oder Teile davon für etwas anderes als den üblichen Verkehr nutzen.
Straßenbaubehörde (außerhalb von Ortschaften) ist
- bei Bundesautobahnen: das Fernstraßenbundesamt mit Sitz in Leipzig
- bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung
- bei Gemeindestraßen: die Gemeinde
Straßenverkehrsangelegenheiten [Stadt Albstadt]
Verkehrsamt [Landratsamt Zollernalbkreis]
Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen.
Nutzen Sie dafür das vorgesehene Antragsformular. Sie erhalten es bei der zuständigen Stelle oder es steht, je nach Angebot, im Internet zum Download zur Verfügung.
Die zuständige Stelle prüft die Auswirkungen der Sondernutzung auf die sonst übliche Nutzung der Straße. Wesentlich ist dabei beispielsweise, ob
- die Sondernutzung den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigt,
- die Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohnerinnen und Anwohner durch Lärm belästigt werden oder
- die Straße übermäßig verschmutzt wird.
Nach der Prüfung erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich.
Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Keine
eventuell Lageplan, Fotos, Skizzen
- nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße
- nach dem wirtschaftlichen Interesse der antragstellenden Person
In folgenden Fällen ist keine separate Sondernutzungserlaubnis erforderlich:
- Sie benötigen eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Nutzung.
- Sie wollen die Straße im Zusammenhang mit einer Anlage nutzen, die einer Baugenehmigung bedarf.
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
26.05.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg