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Übersicht
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- Verfahrensablauf
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- Rechtsbehelf
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Rentenversicherung - Rentenauskunft und Kontenklärung beantragen.
Ob Sie berufstätig, arbeitslos oder krank sind - im Laufe Ihres Lebens kommen verschiedene rentenrechtliche Zeiten zusammen. Die Deutsche Rentenversicherung speichert diese in Ihrem persönlichen Versicherungskonto. Sie können jederzeit die darin gespeicherten Daten einsehen. Dazu übersendet Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger einen Versicherungsverlauf.
Sollten die gespeicherten Daten unvollständig oder fehlerhaft sein, müssen Sie das Konto berichtigen lassen. Dazu stellen Sie einen Kontenklärungsantrag. Nur wenn das Versicherungskonto vollständig und richtig ist, kann die Höhe Ihrer späteren Rente richtig berechnet werden.
Es müssen rentenrechtliche Zeiten im Versicherungskonto vorhanden sein.
der zuständige Rentenversicherungsträger
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Hauptsitz Karlsruhe
Sie können die Einsicht in Ihren Versicherungsverlauf formlos anfordern. Der zuständige Rentenversicherungsträger sendet Ihnen daraufhin den Versicherungsverlauf zu.
Stellen Sie Lücken in Ihrem Versicherungsverlauf fest, können Sie einen elektronischen Antrag auf Kontenklärung stellen. Den Antrag finden Sie in den Online-Services der Deutschen Rentenversicherung im Fachgebiet Versicherung.
Diesen Antrag können Sie auch unabhängig davon entweder bei der nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg oder bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung erhalten.
Mit Ihrer ersten Renteninformation wird Ihnen ein Versicherungsverlauf zugesandt.
Wenn Sie 43 Jahre alt sind, sendet Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger automatisch einen weiteren Versicherungsverlauf zur Überprüfung der gespeicherten Zeiten zu. Anschließend erhalten Sie alle sechs Jahre einen Versicherungsverlauf.
Mit dem Angebot der Deutschen Rentenversicherung können Sie die Auskunft und, falls erforderlich, den Antrag auf Kontenklärung online anfordern. Hierfür müssen Sie Ihre Versicherungsnummer eingeben.Die Dokumente werden Ihnen dann auf dem Postweg zugesandt.
Für einen Onlinezugriff auf Ihre Daten benötigen Sie eine Signaturkarte oder einen Personalausweis mit elektronischem Identitätsnachweis (eID).
Alles auf einen Blick: Mein Kundenportal
Beim Ausfüllen der Vordrucke unterstützt Sie neben den Regionalzentren und Außenstellen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg auch Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Tipp: Halten Sie bei jedem Kontakt mit dem Rentenversicherungsträger immer Ihre Versicherungsnummer bereit. Das gilt für jede Kontaktaufnahme, ob schriftlich, telefonisch oder online. Der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin kann so schneller Ihre Versicherungsangelegenheit bearbeiten.
Wenn Sie bereits einen Antrag auf Rente gestellt und dabei festgestellt haben, dass Ihr Versicherungskonto noch Lücken aufweist, können Sie die fehlenden Unterlagen bei Ihrem Rentenversicherungsträger oder Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung vorlegen. Sie können dem schriftlichen Antrag auch Kopien der Unterlagen beifügen. Originalunterlagen bzw. bestätigte Kopien sind nur erforderlich, wenn diese ausdrücklich angefordert wurden.
Eine Bestätigung für Rentenzwecke ist bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung kostenlos.
keine
Um Ihr Versicherungskonto zu klären beziehungsweise zu vervollständigen, können folgende Unterlagen erforderlich sein:
- Nachweise über entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (zum Beispiel Aufrechnungsbescheinigungen)
- Geburtsurkunde bzw. Personalausweis / Reisepass
- Geburtsurkunden der Kinder (auch bei Vätern)
- Eheurkunden bei Namensänderung
- Nachweise über
- Ausbildungszeiten (Schule, Ausbildung, Studium)
- Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw. Ausbildungssuche
- Krankheitszeiten
- Erwerbstätigkeit im Ausland
keine
Hinweis: Können Sie genaue Daten oder Nachweise nur schwer ermitteln oder sind Sie unsicher, ob die Ihnen vorliegenden Unterlagen ausreichen? Dann lassen Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger oder Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung beraten.
Widerspruch
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
- § 149 Versicherungskonto
- § 7 Versendung eines Versicherungsverlaufs
29.07.2024 Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg