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Hochschulzugang für Begabte ohne Hochschulreife - Zulassung zur Prüfung beantragen.
Wenn Sie für ein bestimmtes Fachgebiet eine herausragende Befähigung besitzen, können Sie die allgemeine Hochschulreife über eine Begabtenprüfung erhalten.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie findet einmal jährlich im Frühjahr an einem der Regierungspräsidien statt.
- Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg
- Mindestalter: 25 Jahre
- mindestens fünfjährige Berufstätigkeit nach Abschluss einer beruflichen Ausbildung beziehungsweise mindestens siebenjährige Berufstätigkeit nach einer vorgezogenen Abschlussprüfung der beruflichen Ausbildung
Die Führung eines Familienhaushaltes ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt. Dies gilt für Haushalte- mit mindestens drei Personen oder
- in Ausnahmefällen mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person.
- besondere Eignung und angemessene, vielseitige Bildung
Diese müssen Sie durch Unterlagen oder möglicherweise in einem Vorgespräch nachweisen.
Nicht teilnehmen dürfen Sie in folgenden Fällen:
- Sie haben bereits erfolglos versucht, eine allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife zu erlangen.
- Sie besitzen eine fachgebundene Hochschulreife und haben die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife abzulegen.
das Kultusministerium Baden-Württemberg
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg (KM)
Sie müssen sich schriftlich beim Kultusministerium anmelden. Dieses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und weist Sie einem Regierungspräsidium zu.
Die schriftliche Prüfung umfasst:
- ein von Ihnen gewähltes wissenschaftliches Fachgebiet
- Deutsch
- Mathematik oder eine Fremdsprache (Englisch, Französisch, Latein)
Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen 240 und höchstens 300 Minuten.
Nach Bestehen des schriftlichen Teils findet die mündliche Prüfung als Einzelprüfung statt. Sie erstreckt sich auf:
- das gewählte wissenschaftliche Fachgebiet,
- Mathematik, falls eine Fremdsprache schriftlich geprüft wurde, oder eine Fremdsprache, wenn Mathematik schriftlich geprüft wurde und
- auf ein Fach aus der Fächergruppe 1 (Physik, Chemie, Biologie) oder auf ein Fach aus der Fächergruppe 2 (Geschichte, Erdkunde). Die Fächergruppe wird mit der Zulassung festgelegt. Das Prüfungsfach aus der Fächergruppe wählen die Bewerberinnen oder Bewerber.
Die mündliche Prüfung dauert üblicherweise eineinhalb bis zwei Stunden. Die Prüfungszeit verteilt sich etwa gleichmäßig auf die einzelnen Fächer.
Um die Prüfung zu bestehen, müssen Sie sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Prüfungsteil in jedem Fach mindestens fünf Punkte erreichen.
Nach bestandener Prüfung erhalten Sie die allgemeine Hochschulreife.
Bis zum 1. August für die Prüfung im darauffolgenden Jahr
- Lebenslauf mit ausführlichen Angaben über
- den bisherigen Bildungsgang,
- die ausgeübte Berufstätigkeit,
- die wissenschaftliche Beschäftigung und
- das erstrebte Berufsziel
- sämtliche Schulabgangszeugnisse
- Nachweise über Berufsausbildung und Berufsleistungen
- Angaben über
- das gewählte wissenschaftliche Fachgebiet,
- die Schwerpunktgebiete in den einzelnen Fächern und
- das beabsichtigte Studium
- zwei Gutachten über die Befähigung, die Leistungen und den Bildungsstand, vor allem im gewählten Fachgebiet
- die Versicherung, dass Sie an keiner der folgenden Prüfungen teilgenommen und nicht um Zulassung dazu nachgesucht haben:
- ordentliche Abiturprüfung
- Abiturprüfung für Schulfremde
- Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis
- Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
- ein Passbild
- Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit
Hinweis: Sämtliche Zeugnisse müssen Sie in amtlich beglaubigter Kopie vorlegen. Die zuständige Stelle kann auch die Vorlage der Originale verlangen.
keine
etwa einen Monat
Weitere fachspezifische Hinweise können Sie dem Merkblatt zur Begabtenprüfung entnehmen.
Gegen den Bescheid über die Nichtzulassung zur Begabtenprüfung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben werden, in dessen Bezirk der oder die Beschwerte seinen oder ihren Wohnsitz hat.
20.02.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg