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Eignung zur Ausbildung - Feststellung beantragen.

Um in einem Unternehmen ausbilden zu dürfen, müssen

  • der Betrieb dafür geeignet sein und
  • Sie als ausbildende Person die für den jeweiligen Ausbildungsberuf erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Dazu zählen auch Kenntnisse über
    • die einschlägigen Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG),
    • das Berufsausbildungsverhältnis,
    • die Planung von Berufsausbildungen und
    • die Möglichkeiten zur Förderung von Lernprozessen.

Nicht persönlich geeignet sind Personen, die

  • keine Kinder und Jugendlichen beschäftigen dürfen (z.B. weil sie einschlägig vorbestraft sind) oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz (BBiG) verstoßen haben.

Ihre Eignung für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen müssen Sie nach den je nach Beruf unterschiedlichen Anforderungen der Ausbilder-Eignungsverordnung nachweisen. Dies gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der freien Berufe.

Die für Ihr Unternehmen zuständige Kammer wacht darüber, dass die persönliche und fachliche Eignung der ausbildenden Person sowie die Eignung der Ausbildungsstätte gegeben sind.

Voraussetzungen

Sie besitzen die beruflichen und berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten , die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

Über die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen Sie, wenn Sie z.B. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben und eine angemessene Zeit in Ihrem Beruf praktisch tätig gewesen sind.

Sie besitzen die berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse, wenn Sie

  • eine Prüfung bestanden haben nach einer Ausbilder-Eignungsverordnung, die vor Inkrafttreten der aktuell gültigen Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) am 01.08.2009 gegolten hat oder
  • eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen haben durch
    • eine Meisterprüfung oder
    • eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz.

Hinweis: Sie können sich von der Prüfung befreien lassen. Informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Zuständige Stelle

die für die Ausbildung in Ihrem Unternehmen zuständige Stelle (Kammer oder Regierungspräsidium)

Architektenkammer Baden-Württemberg
Hausanschrift:
Danneckerstraße 54
70182 Stuttgart
Telefon:
E-Mail:
Fax:
0711 / 2196-121
Handwerkskammer Reutlingen
Hausanschrift:
Hindenburgstraße 58
72762 Reutlingen
Postfach:
Postfach Postfach 17 43
72707 Reutlingen
Telefon:
E-Mail:
Fax:
07121/2412-400
Industrie- und Handelskammer Reutlingen
Hausanschrift:
Hindenburgstraße 54
72762 Reutlingen
Telefon:
E-Mail:
Fax:
07121/201-4120
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
Hausanschrift:
Villastraße 1
70190 Stuttgart
Telefon:
E-Mail:
Fax:
0711 / 99347-45
Servicekonto-ID:
909836265187
Landesärztekammer Baden-Württemberg
Hausanschrift:
Jahnstr. 40
70597 Stuttgart
Telefon:
E-Mail:
Fax:
0711 - 769 89 50
Landestierärztekammer Baden-Württemberg
Hausanschrift:
Am Kräherwald 219
70193 Stuttgart
Telefon:
E-Mail:
Fax:
0711 - 7 228 632 - 20
Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Hausanschrift:
Albstadtweg 9
70567 Stuttgart
Telefon:
E-Mail:
Fax:
(07 11) 2 28 45-44
Servicekonto-ID:
708864483081
Notarkammer Baden-Württemberg
Hausanschrift:
Friedrichstraße 9a
70174 Stuttgart
Telefon:
E-Mail:
Fax:
0711 30 58 77 69
Rechtsanwaltskammer Tübingen
Hausanschrift:
Christophstraße 30
72072 Tübingen
Telefon:
E-Mail:
Fax:
07071 / 99010 - 510
Regierungspräsidium Tübingen
Hausanschrift:
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
Postfach:
Postfach 26 66
72016 Tübingen
Steuerberaterkammer Stuttgart
Hausanschrift:
Hegelstrasse 33
70174 Stuttgart
Telefon:
E-Mail:
Fax:
0711/61948-703
Verfahrensablauf

Die Anmeldeunterlagen stehen Ihnen auf den Internetseiten der zuständigen Stelle zum Download zur Verfügung.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.

Innerhalb eines Prüfungsverfahrens können Sie eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholen.

Wenn Sie die Prüfung bestanden haben, erhalten Sie ein Zeugnis über Ihre berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

Für die Prüfung müssen Sie eine Gebühr bezahlen. Die Höhe erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.06.2018 freigegeben.