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BAföG für ein Studium beantragen.
BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Die Förderung erhalten Sie zur Finanzierung
- Ihres Studiums,
- unter bestimmten Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Studiums.
Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie neben der finanziellen Bedürftigkeit weitere Voraussetzungen erfüllen. Die Wichtigsten sind:
- Sie studieren in Vollzeit.
- Altersgrenze: 45 Jahre. Ausnahmen sind möglich.
Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner oder Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner oder Sie selbst etwas mehr verdienen.
Wenn Sie studieren, erhalten Sie die Förderung zur Hälfte als Darlehen und zur Hälfte als Zuschuss. Das heißt, Sie müssen in der Regel nach dem Studium nur die Hälfte des Geldes zurückzahlen. Sie müssen auf das Darlehen grundsätzlich keine Zinsen bezahlen (″zinsloses Darlehen“). Der maximale Rückzahlungsbetrag liegt unabhängig davon, wie hoch die gesamte Förderung war, in der Regel bei 10.010 EUR. Das entspricht 77 Monatsraten zu je 130 EUR ab Beginn der Rückzahlung. Für den Darlehenseinzug ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig. Mit der Rückzahlung beginnen Sie erst 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, die im Regelfall der Regelstudienzeit entspricht. Sofern Sie nicht genug verdienen, um die Rückzahlung Ihres Darlehens aufzunehmen, können Sie beim Bundesverwaltungsamt einen Zahlungsaufschub beantragen.
Wenn Sie studieren, setzt sich Ihr monatlicher Bedarf aus verschiedenen Teilen zusammen:
- Grundbedarf:
- 475 EUR, wenn Sie Ihre Ausbildung an einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule, zum Beispiel an einer Universität, absolvieren.
- Bedarf für die Unterkunft:
- 59 EUR, wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen oder
- 380 EUR, wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen.
- Wenn Sie sich nicht über Ihre Eltern kranken- und pflegeversichern können, erhalten Sie zusätzlich 102 EUR beziehungsweise 35 EUR.
- Wenn Sie ein Kind haben, das jünger als 14 Jahre ist und in Ihrem Haushalt lebt, erhalten Sie zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhevon 160 EUR für jedes Kind.
Innerhalb der Europäischen Union (EU) und in der Schweiz kann Ihr Studium von Beginn an bis zum Erwerb des ausländischen Ausbildungsabschlusses gefördert werden. Bei Auslandsaufenthalten außerhalb der EU gibt es bis zu einem Jahr lang BAföG; in besonderen Ausnahmefällen bis zu 2,5 Jahre. Ihr Auslandsaufenthalt muss innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums und in einem Land absolviert werden, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
Auch Ihr Pflichtpraktikum im Ausland kann mit BAföG gefördert werden. Hierfür muss Ihr Praktikum, wenn es außerhalb der EU absolviert wird, mindestens 12 Wochen dauern.
Für ein Auslandssemester oder -jahr oder ein Praktikum im Ausland können Sie Zuschläge zu den Reisekosten, den Studiengebühren sowie der Auslandskrankenversicherung beantragen. Bei Auslandsaufenthalten außerhalb der EU oder Schweiz erhalten Sie zudem ein Kaufkraftausgleich. Sie müssen Zuschläge für nachweisbar notwendige Studiengebühren im Ausland nicht zurückzahlen.
Folgende Beträge werden angerechnet, das heißt, sie verringern Ihren BAföG-Bedarf:
- Das Einkommen Ihrer Eltern und Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners oder Ihrer Lebensgefährtin oder Ihres Lebensgefährten im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, wenn er über dem Freibetrag liegt. Der Freibetrag ist:
- 2.540 EUR, wenn Ihre Eltern zusammenleben,
- 1.690 EUR je Elternteil, wenn Ihre Eltern getrennt leben und
- 1.690 EUR für Ihre Ehepartnerin oder Ehepartner oder Ihre Lebensgefährtin oder Ihren Lebensgefährten
- Ihr eigenes Einkommen, soweit es mehr als 556 EUR pro Monat beträgt. Darüber hinaus kann es weitere zusätzliche Freibeträge geben, wenn Sie anderen Personen Unterhalt zahlen.
- Ihr eigenes Vermögen, soweit es bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres höher als 15.000 EUR oder ab der Vollendung des 30. Lebensjahres höher als 45.000 EUR ist.
Hinweis: Wenn Ihre Eltern oder Ihre Ehepartnerin oder Ehepartner oder Ihre Lebensgefährtin oder Ihren Lebensgefährten aktuell deutlich weniger verdienen als im vorletzten Jahr vor Bewilligung, können Sie einen Aktualisierungsantrag stellen. Darüber hinaus kann es weitere zusätzliche Freibeträge geben, zum Beispiel für weitere Kinder oder andere nach dem Zivilrecht Unterhaltsberechtigte Ihrer Eltern oder Ihrer Partnerin oder Ihres Partners.
Elternunabhängiges BAföG:
Das Einkommen Ihrer Eltern wird nicht herangezogen, wenn Sie
- nach Vollendung Ihres 18. Lebensjahres 5 Jahre erwerbstätig waren oder
- eine dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung gemacht haben und danach mindestens 3 Jahre erwerbstätig waren. Bei kürzerer Ausbildung ist eine entsprechend längere Erwerbstätigkeit notwendig.
- bei Beginn der Ausbildung älter als 30 Jahre sind.
Hinweis: Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte. Im Ausbildungsförderungsrecht ist das für angestellte Personen das Bruttoeinkommen abzüglich der
- Werbungskosten,
- Sozialpauschale und der
- tatsächlich geleisteten Steuern, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet.
Sie müssen dem Amt für Ausbildung jede Änderung der wirtschaftlichen Lage sowie der Familien- und Ausbildungsverhältnisse unverzüglich schriftlich mitteilen. Dazu gehört zum Beispiel, wenn sich Ihr Einkommen ändert, Sie die Ausbildung wechseln, abbrechen, beenden oder wenn Ihre Geschwister das tun.
Es gibt eine Förderungshöchstdauer. Sie können BAföG bis zum Ende der Regelstudienzeit oder einer vergleichbaren Festsetzung erhalten. Ihr BAföG kann danach ohne Angabe von Gründen einmalig, also im Bachelor oder im Master, um ein Semester verlängert werden. Das ist das sogenannte Flexibilitätssemester. Daneben gibt es weitere Verlängerungsmöglichkeiten. Beispielsweise, wenn Sie die Förderungshöchstdauer überschritten haben, weil Sie
- die Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden haben,
- eine Behinderung haben,
- schwanger sind oder waren,
- ein Kind im Alter von bis zu 14 Jahren erzogen haben,
- in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen der Hochschule, der studentischen Selbstverwaltung, der Studierendenwerke oder der Länder tätig sind oder waren oder
- mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnete nahe Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt haben.
Eine Verlängerung wegen der genannten Gründe ist vor oder nach einem Flexibilitätssemester möglich. Wenn Sie zuvor bereits eine Verlängerung wegen des Nichtbestehens der Abschlussprüfung bekommen haben, können Sie im Anschluss daran kein Flexibilitätssemester mehr erhalten.
Hinweis: Wenn Ihnen eine Verlängerung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren zusteht, erhalten Sie während der insoweit als angemessen geltenden Verlängerungszeit Vollzuschussförderung ohne Darlehensanteil. Daher kann es sinnvoll sein, zunächst diese Verlängerungsmöglichkeit anstatt oder vor der Inanspruchnahme eines Flexibilitätssemesters zu nutzen. Lassen Sie sich gegebenenfalls von Ihrem BAföG-Amt beraten.
Wenn Sie ein Studium aufgeben und ein anderes Studium anfangen (″Studiengangwechsel“), kann Ihr neues Studium nur gefördert werden, wenn
- der Wechsel spätestens im 3. Fachsemester erfolgt ist oder
- der Wechsel im 4. Fachsemester erfolgt ist und es einen wichtigen Grund für den Wechsel gibt oder
- es für den Wechsel einen unabweisbaren Grund gab, zum Beispiel:
- eine nach Aufnahme des Studiums eingetretene Behinderung oder
- eine nach Aufnahme des Studiums eingetretene Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Fortsetzung des Studiums oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht.
Der Wechsel aus unabweisbarem Grund wird auch nach dem 4. Fachsemester noch anerkannt.
Praktikantinnen und Praktikanten:
Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einem Studium befinden, das nach dem BAföG förderfähig ist.
Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihre Studienordnung vorschreibt, die Sie also machen müssen, um das Studium abzuschließen. Pflichtpraktika, die außerhalb der EU absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern. Pflichtpraktika innerhalb der EU-Mitgliedstaaten können auch gefördert werden, wenn sie kürzer als 12 Wochen sind.
Sie können BAföG erhalten, wenn
- Sie eine Hochschule, eine Akademie oder eine Höhere Fachschule besuchen. Handelt es sich um eine private Ausbildungsstätte, muss diese staatlich anerkannt sein;
- Sie in Vollzeit studieren und
- Sie entweder
- Deutsche oder Deutscher sind oder
- Sie aus dem Ausland sind und zum Beispiel:
- ein Daueraufenthaltsrecht oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen,
- Unionsbürgerin oder -bürger sind und als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder selbstständig tätige Person unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind beziehungsweise als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers selbst freizügigkeitsberechtigt sind,
- eine Bleibeperspektive in Deutschland, zum Beispiel einen entsprechenden Aufenthaltstitel aus familiären, humanitären oder politischen Gründen haben oder
- sich vor Beginn der Ausbildung bereits 5 Jahre oder länger in Deutschland aufgehalten und in dieser Zeit gearbeitet haben.
- Hinweis: Da die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufnehmen.
- Sie bei Beginn Ihres Studiums jünger sind als
- 45 Jahre
- Ausnahmen:
- Sie haben die Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erworben,
- Sie haben sich an einer Hochschule allein aufgrund der beruflichen Qualifikation eingeschrieben,
- Sie waren aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere wegen der ununterbrochenen Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren gehindert, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen und haben währenddessen nicht mehr als 30 Wochenstunden gearbeitet, oder
- Sie sind aufgrund einschneidender Veränderungen der persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden. Eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung konnten Sie deshalb nicht berufsqualifizierend abschließen.
Praktikum:
Sie erhalten BAföG für das Praktikum, sofern dieses nach den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist und bei Praktika außerhalb der EU mindestens 12 Wochen dauert. Bei Auslandsaufenthalten innerhalb der EU können auch kürzere Pflichtpraktika gefördert werden.
Wenn Sie BAföG für Ihr Studium online beantragen möchten:
- Öffnen Sie die Webseite BAföG Digital und legen Sie ein BundID-Nutzerkonto an.
- Füllen Sie online mit Hilfe des Antragsassistenten die Formulardatenfelder aus und senden Sie Ihre Daten elektronisch an das zuständige Amt.
Wenn Sie den Antrag in Papierform stellen möchten:
- Gehen Sie auf die Internetseite BAföG Digital und laden Sie die Antragsformulare (Formblätter) herunter, die Sie betreffen. Alternativ können Sie die Anträge auch bei Ihrem Studierendenwerk abholen.
- Sie können die Formblätter am Computer ausfüllen und ausdrucken oder sie ausdrucken und handschriftlich ausfüllen. Am Ende des Antragsformulars müssen Sie Ihren Namen eintragen.
- Fügen Sie die notwendigen Nachweise hinzu.
- Senden Sie die ausgefüllten Antragsformulare mit den Nachweisen direkt an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung.
Das Amt für Ausbildungsförderung prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen, werden diese nachgefordert. Ist der Antrag vollständig, wird er geprüft und die Entscheidung per Bescheid per Post mitgeteilt.
Es gibt keine Frist. BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab Beginn des Monats bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden.
Sie müssen jede Änderung der wirtschaftlichen Lage von Ihnen oder Ihrer Familie sofort schriftlich mitteilen.
- ausgefüllter Antrag
- Immatrikulationsbescheinigung mit dem Vermerk ″nach § 9 BAföG“ im Original oder Bescheinigung der Ausbildungsstätte (Formblatt 02).
- Gegebenenfalls Kopie des
- aktuellen Aufenthaltstitels.
- wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen:
- Kopie der Meldebescheinigung oder
- Kopie des Mietvertrages, wenn vom Amt für Ausbildungsförderung angefordert
- wenn Sie nicht familienversichert sind: Kranken und Pflegeversicherungsnachweis mit
- Rechtsgrundlage und
- Beitragshöhe.
- gegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum, zum Beispiel
- Lohnabrechnung vom Nebenjob oder eine Kopie des Werkvertrags,
- Waisenrentenbescheid,
- Stipendiumsbescheid,
- Riester-Renten-Bescheinigung.
- Nachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung, zum Beispiel Kontoauszug.
- Sofern der Wert des Vermögens von Auszubildenden den Betrag von 10.000 EUR nicht übersteigt, kann der Vordruck ″Vereinfachte Vermögensfeststellung“ beigefügt werden
- wenn Sie ein Auto haben:
- Schätzung des Wertes, beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot, und
- Kraftfahrzeugschein.
- vom 5. Fachsemester an: Leistungsnachweis in Form von
- einem Zeugnis über eine Zwischenprüfung oder
- einer Bescheinigung der Hochschule über das Erreichen der üblichen Leistung oder
- einem Nachweis über die übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten
- Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern.
keine
Es gibt folgende Hinweise:
- Falsche oder unvollständige Angaben oder die Unterlassung von Änderungsanzeigen können strafrechtlich verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Zu Unrecht gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.
- Wenn die Voraussetzungen vorliegen, können die zum erzielten Einkommen beziehungsweise zum Vermögen gemachten Angaben durch Datenabgleich bei den zuständigen Stellen überprüft werden.
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
08.11.2024 Bundesministerium für Bildung und Forschung