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Übersicht
- Voraussetzungen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Fristen
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Bearbeitungsdauer
- Hinweise
- Rechtsbehelf
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer beantragen.
Sie möchten in Deutschland als niedergelassene Rechtsanwältin oder niedergelassener Rechtsanwalt arbeiten und waren bisher anwaltlich in einem der folgenden Staaten tätig?
- in einem Staat der Europäischen Union (EU),
- in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder
- in der Schweiz
In Deutschland dürfen Sie nur unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates arbeiten, wenn die zuständige deutsche Rechtsanwaltskammer Sie aufnimmt.
Die Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden. Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt eingetragen sind. Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird widerrufen, wenn Ihnen in Ihrem Herkunftsland die Berechtigung, als Rechtsanwalt zu arbeiten, dauerhaft entzogen wird oder Sie aus sonstigen Gründen den Status der europäischen Rechtsanwältin oder des europäischen Rechtsanwalts verlieren.
Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
- Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz
- Berufszugehörigkeit im Herkunftsstaat
Das bedeutet, Sie müssen bei der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt eingetragen sein. - Berufshaftpflichtversicherung
die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk Sie Ihre Kanzlei einrichten möchten
Rechtsanwaltskammer Tübingen
Die Aufnahme müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Hinweis: Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in deutscher Sprache einreichen.
Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung vor, vereidigt Sie die Rechtsanwaltskammer als Mitglied. Die Aufnahme gilt unbefristet.
keine
- Lebenslauf mit Foto
- amtlich beglaubigter Nachweis über die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz (amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises/ Reisepasses)
- Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über Ihre Berufszugehörigkeit (nicht älter als drei Monate)
- Bescheinigung, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige Umstände gegen Sie vorliegen, die Ihre Eignung für den Beruf des Anwalts in Frage stellen.
- Führungszeugnis des Heimatlandes
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (entweder über eine im Inland geschlossene Versicherung oder eine gleichwertige Versicherung im Herkunftsstaat
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel:
- Nachweis über akademische Grade (Abschrift)
- Unterlagen zur Kanzleitätigkeit
- Kanzleibestätigung
- Vereinbarkeit der Berufsausübung mit einem ausgeübten Nebenberuf
Achtung: Sie müssen alle Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen. Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie als beglaubigte deutsche Übersetzung vorlegen. Die Übersetzung muss von einem vereidigten Übersetzer vorgenommen haben.
- im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart: EUR 150,00
- im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Tübingen: EUR 205,00
- im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe: EUR 300,00
- im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg: EUR 210,00
vier bis sechs Wochen
Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft
Zur deutschen Rechtsanwaltschaft können Sie zugelassen werden, wenn Sie als niedergelassene europäische Rechtsanwältin oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig auf dem Gebiet des deutschen Rechts einschließlich des Gemeinschaftsrechts tätig waren.
Die genauen Voraussetzungen finden Sie in § 11 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG).
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Rechtsanwaltskammer als ausstellender Stelle eingelegt werden, § 4 EuRAG i.V.m. § 32 BRAO i.V.m. § 112a, 112c BRAO. Nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Schriftsform durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
- § 3 EuRAG (Antrag)
- § 4 EuRAG (Verfahren)
- § 5 EuRAG (Berufsbezeichnung)
- § 11 EuRAG (Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit)
§ 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (Berufshaftpflichtversicherung) (BRAO)
21.12.2023 Rechtsanwaltskammer Karlsruhe