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Anzeige - Lärmbelästigung melden.

Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Empfinden und der Geräuschquelle oder -ursache ab.

Sprechen Sie bei Lärm aus der Nachbarschaft zunächst mit den Personen, die ihn verursachen und versuchen Sie eine Lösung zu finden, die für alle akzeptabel ist.
Befragen Sie auch andere betroffene Personen in Ihrer Nachbarschaft, ob sie sich ebenfalls belästigt fühlen und gegebenenfalls schon tätig geworden sind.

Erreichen Sie durch Gespräche keinen Kompromiss und fühlen Sie sich unzumutbar in Ihrer Ruhe gestört, können Sie

  • die zuständige Behörde verständigen oder
  • sich in akuten Fällen an die Polizei wenden.

Hinweis: Bei einer Beschwerde über Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen müssen Sie anders vorgehen.

Voraussetzungen

Sie fühlen sich durch Lärm belästigt.

Zuständige Stelle
  • die Gemeinde als Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) oder
  • jede Polizeidienststelle
Ortspolizeibehörde, Gewerbe, Gaststätten [Stadt Albstadt]
Hausanschrift:
Marktstraße 35
72458 Albstadt
Postfach:
Postfach 10 01 25
72422 Albstadt
Telefon:
E-Mail:
Fax:
07431 1602267
Polizeirevier Albstadt [Polizeipräsidium Reutlingen]
Hausanschrift:
Rudolf-Diesel-Straße 3
72461 Albstadt
Telefon:
E-Mail:
Fax:
07432 955-109
Schutzpolizeidirektion Tuttlingen [Polizeipräsidium Konstanz]
Hausanschrift:
Stockacher Straße 158
78532 Tuttlingen
Telefon:
E-Mail:
Fax:
+49 7461 941 109
Verfahrensablauf

Sie können die Lärmbelästigung bei Ihrer Gemeinde oder in akuten Fällen bei der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.

Die Polizei prüft vor Ort, ob der Lärm die Nachbarschaft erheblich belästigt. Wenn nötig, ergreift sie erforderliche Maßnahmen wie zum Beispiel Ausschalten der Musikanlage. Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000 geahndet werden.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Hinweise

Motorbetriebene Gartengeräte dürfen Sie im Wohngebiet nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr benutzen. Für besonders laute Geräte wie zum Beispiel Laubbläser kann es weitere Beschränkungen geben.

Die Mittagsruhe ist nicht gesetzlich geschützt. Eine solche Ruhezeit kann aber privatrechtlich wie zum Beispiel im Mietvertrag oder durch eine Gemeindesatzung oder Verordnung festgelegt sein.

Rechtsbehelf

kein

Freigabevermerk

26.09.2024 Innenministerium Baden-Württemberg