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Übersicht
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Fristen
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Bearbeitungsdauer
- Vertiefende Informationen
- Hinweise
- Rechtsbehelf
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.
Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach dem BQFG für die Ausbildung zur/zum Notarfachangestellten sowie die Fortbildungen zur/zum Notarfachassistent/in und zur/zum Notarfachwirt/in
Die Notarkammer Baden-Württemberg stellt im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern
- der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt und
- zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
Sie müssen in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. Diese Voraussetzung entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und für Personen mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz.
Voraussetzung für die Bearbeitung Ihres Antrags ist zudem die Zahlung der Verwaltungsgebühr.
Zunächst müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der Notarkammer Baden-Württemberg stellen.
Die Notarkammer Baden-Württemberg bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der vorzulegenden Unterlagen.
keine
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
- ein Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel),
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, und
- Nachweis, dass Sie in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen (z. B. Antrag eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept bei selbstständiger Tätigkeit).
Die Nachweispflicht nach Ziff. 5 entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und für Personen mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz.
Die Verwaltungsgebühr beträgt EUR 300,00.
Die Gebühr ermäßigt sich auf EUR 50,00, wenn der Antrag vorzeitig zurückgenommen wird.
Die Notarkammer Baden-Württemberg als zuständige Stelle muss das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren im Regelfall innerhalb von drei Monaten abschließen.
Die Frist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Hinsichtlich der Datenverarbeitung im Anerkennungsverfahren verweisen wir auf die Datenschutz-Hinweise.
Die vorstehend in Ziff. 2 bis 5 genannten erforderlichen Unterlagen sind als Kopie vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Die Notarkammer kann Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der Kopien oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Notarkammer Baden-Württemberg Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
Die Unterlagen Ziff. 3 und 4 sind ins Deutsche übersetzt vorzulegen. Übersetzungen sind von Dolmetschern oder Übersetzern anzufertigen, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind.
Die Nachweispflicht nach Ziff. 5 entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und für Personen mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz.
Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. der Versagung der Gleichwertigkeit handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der mit dem Widerspruch anfechtbar ist.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
19.12.2022, Notarkammer Baden-Württemberg.