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Adoption eines deutschen Kindes - Beurkundung von Amts wegen.

Nach Abschluss des Adoptionsverfahrens vor dem Familiengericht erfolgt automatisch die Beurkundung im Geburtenregister.

Wenn Sie neue Geburtsurkunden beziehungsweise neue beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister benötigen, können Sie diese beantragen.

Haben Sie Ihr Kind im Ausland adoptiert, müssen Sie die Beurkundung in Deutschland beantragen.

Voraussetzungen

Ihr Kind wurde in Deutschland geboren und Sie haben es im Inland adoptiert.

Zuständige Stelle

das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes

Standesamt [Stadt Albstadt]
Hausanschrift:
Marktstraße 35
72458 Albstadt
Postfach:
Postfach 10 01 25
72422 Albstadt
Telefon:
Telefon:
E-Mail:
Fax:
07431 1601130
Fax:
07431 1603008
Servicekonto-ID:
999999850591
Verfahrensablauf

Das Familiengericht, das die Adoption ausgesprochen hat, sendet seinen Beschluss an das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes.

Das Standesamt ergänzt das Geburtenregister und leitet die Informationen an folgende Standesämter weiter:

  • das Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt
  • das Standesamt, das die Geburtseinträge für die Adoptiveltern führt
  • das Standesamt, das den Eheeintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat

Das Geburtenregister enthält sowohl über die leiblichen als auch die Adoptiveltern Daten. So kann es beispielsweise nicht zu einer Heirat mit Geschwistern kommen. Eine Geburtsurkunde weist dagegen nur die aktuellen Verhältnisse nach.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Sofern das Familiengericht nicht alle erforderlichen Unterlagen an das Standesamt schickt, kann das Standesamt Unterlagen bei Ihnen anfordern.

Kosten

keine

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

keiner

Rechtsgrundlage

Personenstandsgesetz (PStG)

  • § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
Freigabevermerk

25.06.2024 Innenministerium Baden-Württemberg