-
Rund um Albstadt
-
Rathaus & Politik
-
Mein Leben in Albstadt
-
Lebenssituationen
-
Lebenssituationen
-
Neu in Albstadt
-
Ausländische Bürgerinnen und Bürger
-
Menschen mit einer Behinderung
-
Ehe, Partnerschaft und Trennung
-
Familie, Kinder und Jugend
-
Studierendenleben
-
Ausbildung, Weiterbildung und Praktika
-
Arbeiten und Rente
-
Bauen, Wohnen und Umzug
-
Generation Plus
-
Gesundheit und Krankheit
-
Tod, Erbschaft und Testament
-
Hilfe in Notlagen
-
Kirchen- und Religionsgemeinschaften
-
Tierhaltung und Wildtiere
-
-
Engagement & Ehrenamt
-
Soziale Dienste & Einrichtungen
-
Kitas & Kindertagespflege
-
Schulen
-
Bauen & Wohnen
-
Mobilität
-
Stadtforst
-
Mängelmelder
-
Fundbüro
-
-
Freizeit & Kultur
-
Wirtschaft & Stadtentwicklung
-
Übersicht
- Voraussetzungen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Fristen
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Hinweise
- Rechtsbehelf
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Ausnahmen von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung beantragen.
Wenn Sie Arbeiten mit Gefahrstoffen unter Abweichung von den Regelungen der Gefahrstoffverordnung durchführen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Um die Ausnahme zu erhalten, müssen Sie belegen können, dass die von Ihnen getroffene Maßnahme oder das Vorhaben dem Schutzziel der Gefahrstoffverordnung entspricht. Eine Ausnahme können Sie beispielsweise beantragen für:
- Abweichung von Lagervorschriften
- Dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
- Ausnahmen von gesetzten Fristen
Für die Genehmigung einer Ausnahme müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die von Ihnen beantragte Abweichung des Gesetzes muss mit dem Schutz der beschäftigten Personen vereinbar sein.
- Es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.
Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen mindestens eine Anlage vorhanden ist,
- die der Industrieemissions-Richtlinie der EU unterfällt (Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind),
- die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist oder
- die einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Störfallbetrieb) darstellt.
Für alle anderen Betriebsgelände liegt die Zuständigkeit
- bei der Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände in einem Stadtkreis liegt
- beim Landratsamt, wenn das Betriebsgelände in einem Landkreis liegt.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihr Betriebsgelände zuständigen Behörde stellen.
Landratsamt Zollernalbkreis
Nachdem Sie die Ausnahmen von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Sie erhalten einen Zulassungsbescheid.
keine
Für die Beantragung der Ausnahme werden die folgenden Informationen benötigt:
- Gründe für die Beantragung der Ausnahme (Beschreibung des Sachverhalts, Begründung, Menge des jährlich zu verwendenden Gefahrstoffs, Beschreibung der Tätigkeit und Verfahren)
- Anzahl der betroffenen Beschäftigten
- Geplante Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten
- Technische und organisatorische Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung der Exposition der Beschäftigten
- gegebenenfalls Fotos, Atteste, Gefährdungsbeurteilungen
200 bis 2500 €
Eine Ausnahme kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden.
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- § 19 Absatz 1 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
05.06.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg