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Übersicht
- Voraussetzungen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Fristen
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Bearbeitungsdauer
- Hinweise
- Rechtsbehelf
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Errichtung baulicher Anlagen beantragen (naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung).
Wenn Sie in der Landschaft (Außenbereich) zum Beispiel bauliche Anlagen oder Baukörper errichten oder ändern möchten, Flächen versiegeln oder befestigen oder Zäune errichten oder ändern möchten, ist häufig eine baurechtliche Genehmigung notwendig. Als „Außenbereich“ werden Grundstücke und Flächen bezeichnet, welche außerhalb von zusammenhängenden Bebauungen und nicht im Geltungsbereich von qualifizierten Bebauungsplänen liegen.
Handelt es sich hierbei um ein Vorhaben, für das keine baurechtliche Genehmigung notwendig ist (verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 Landesbauordnung), kann dennoch eine naturschutzrechtliche Genehmigung notwendig sein. Ob eine Genehmigung notwendig ist, hängt von der Lage, Art und Größe des Vorhabens ab. Die naturschutzrechtliche Genehmigung kann hier beantragt werden.
Eine naturschutzrechtliche Genehmigung kann zum Beispiel für folgende Vorhaben im Außenbereich notwendig sein:
- Fahrsilo
- Zaun, Einfriedung
- Gebäude (ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten) mit nicht mehr als 20 m³ umbautem Raum
- Land- und forstwirtschaftliche Gebäude unter 100 m2 Grundfläche
- Antenne
- Temporäre bauliche Anlage
- Unbefestigte land- oder forstwirtschaftliche Lager- oder Abstellflächen bis 500 m2 Nutzfläche
- Windenergieanlagen bis 10m Höhe
- Flächenversiegelung/-befestigung
Zuständig sind die unteren Verwaltungsbehörden.
Untere Verwaltungsbehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Baurecht, Kreisbaumeister [Landratsamt Zollernalbkreis]
Wenn Sie die Errichtung baulicher Anlagen planen, sollten Sie sich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und gegebenenfalls eine Genehmigung beantragen. Die hierfür notwendigen Angaben werden nach der Eingabe im Serviceportal automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet.
Es ist sinnvoll, sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Es ist denkbar, dass sich zu Ihrem Antrag Nachfragen oder Nachforderungen ergeben, die weitere Zeit in Anspruch nehmen. Sie sollten sich spätestens einen Monat vor Vorhabenbeginn an Ihre zuständige Behörde wenden.
Die erforderlichen Unterlagen und Informationen werden im Serviceportal abgefragt. Welche Unterlagen und Informationen notwendig sind, unterscheidet sich von Fall zu Fall.
Sie sollten einen einfachen Antrag mit einem Kartenausschnitt mit Standortmarkierung und einer einfachen Planskizze einreichen. Die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt beziehungsweise bei der Stadtverwaltung prüft, ob für das Vorhaben eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist und ob gegebenenfalls weitere Unterlagen erforderlich sind.
Die Kosten sind vom Antrag abhängig (Was wird von Ihnen beantragt? Wie hoch ist der Aufwand der Behörde?) und können bei den einzelnen Behörden unterschiedlich sein.
abhängig vom Antrag
keine
Widerspruch oder Klage
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):
- § 14 Abs.1 Eingriffe in Natur und Landschaft
- § 17 Abs.3 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO):
- § 50 Verfahrensfreie Vorhaben
04.11.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg