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Übersicht
- Voraussetzungen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Fristen
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Vertiefende Informationen
- Hinweise
- Rechtsbehelf
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Erdaufschüttung und Abgrabung beantragen.
Für eine Aufschüttung oder eine Abgrabung benötigen Sie unter Umständen eine Genehmigung. Dies ist insbesondere von der Lage und der Größe der Aufschüttung oder Abgrabung abhängig.
Sie benötigen für folgende Erdaufschüttungen/Abgrabungen eine Genehmigung:
- Die Aufschüttung/Abgrabung befindet sich im Außenbereich und
- die Aufschüttung/Abgrabung ist mehr als zwei Meter hoch oder tief oder sie umfasst mehr als 500 Quadratmeter Grundfläche.
Auch wenn Sie keine Genehmigung benötigen (zum Beispiel bei nur kleinen Aufschüttungen), müssen Sie beachten, dass Aufschüttungen/Abgrabungen auf bestimmten Ausschlussflächen in der Regel nicht zulässig sind, auf landwirtschaftlichen Flächen bestimmte Punkte zu beachten sind, bestimmte Eignungsanforderungen an den Bodenaushub bestehen und das Einvernehmen der Gemeinde notwendig ist.
Geländeaufschüttungen und -abgrabungen gelten als bauliche Anlagen im Sinne des § 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Für Aufschüttungen/Abgrabungen sind die Vorschriften des Naturschutzrechtes, des Wasserrechtes, des Bodenschutzes und des Abfallrechtes zu beachten.
Zuständig sind die unteren Verwaltungsbehörden.
Untere Verwaltungsbehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Baurecht, Kreisbaumeister [Landratsamt Zollernalbkreis]
Wenn Sie eine Aufschüttung oder eine Abgrabung planen, sollten Sie sich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und gegebenenfalls danach eine Genehmigung beantragen. Die hierfür notwendigen Angaben werden nach der Eingabe im Serviceportal automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet.
Es ist sinnvoll, sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Es ist denkbar, dass sich zu Ihrem Antrag Nachfragen oder Nachforderungen ergeben, die weitere Zeit in Anspruch nehmen. Sie sollten sich spätestens einen Monat vor Vorhabenbeginn an Ihre zuständige Behörde wenden.
Die erforderlichen Unterlagen und Informationen werden im Serviceportal abgefragt. Welche Unterlagen und Informationen notwendig sind, unterscheidet sich von Fall zu Fall. Notwendige Unterlagen können sein:
- Angaben zur Auftragsfläche
- Angaben zur geplanten Auftragsmaßnahme
- Angaben zum Bodenaushub
Die Kosten sind vom Antrag abhängig (Was wird von Ihnen beantragt? Wie hoch ist der Aufwand der Behörde?) und können bei den einzelnen Behörden unterschiedlich sein.
Auch wenn Sie keine Genehmigung benötigen (zum Beispiel nur kleine Aufschüttung), sind diverse Punkte zu beachten:
Ausschlussflächen
Auf folgenden Flächen sind Aufschüttungen/Abgrabungen (auch für baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) in der Regel unzulässig:
- Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, auf Flächen von Naturdenkmalen
- Flächen in Naturparken
- Besonders geschützte Biotope
- Natura 2000-Gebiete: Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung erforderlich
- Überschwemmungsgebiete
- Gewässerrandstreifen von 10 Meter ab Böschungsoberkante
- Wasserschutzgebiete
- Böden, die nach der Bodenschätzung eine Boden- oder Grünlandgrundzahl von kleiner als 24 oder größer als 60 aufweisen
- Flächen mit landschaftsgeschichtlichen Urkunden (zum Beispiel Dolinen, Kulturdenkmale)
- Flächen mit Vorkommen besonders geschützter Pflanzen und Tierarten
- Flächen mit wertvoller Acker-Wildkraut-Flora (Rote Listen-Arten)
- Wald
- Böden, die natürliche Bodenfunktionen und Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte im besonderen Maße erfüllen
Im Einzelfall kann eine Genehmigung, Befreiung oder Gestattung zum Beispiel nach natur-, boden-, abfall- oder wasserrechtlichen Vorschriften erteilt werden.
Geländeaufschüttungen auf landwirtschaftlichen Flächen
Beim Aufbringen von Bodenmaterial auf landwirtschaftlichen, einschließlich gartenbaulich genutzten Böden ist zu beachten, dass die Ertragsfähigkeit des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen ist und nicht (dauerhaft) verringert werden darf.
Eignungsanforderungen an Bodenaushub
Nicht verwendet werden darf Bodenmaterial
- mit bodenfremden Bestandteilen (Betonbrocken, Asphalt, Plastikteilen usw.)
- mit höherem Stein- oder Kiesgehalt als der Boden der Auftragsfläche
- mit Stein- oder Kiesgehalt über 30 Prozent
- mit großen Steinen (Blöcke mit Durchmesser größer als 20 cm)
- mit niedrigen pH-Werten (kleiner 5,5)
- mit hoher Bodenfeuchte (das Material, das aufgebracht werden soll, darf keineswegs stark feucht oder weich sein)
- mit bereits vorhandenen Verdichtungen (zum Beispiel Material aus einem älteren, vernässten Zwischenlager)
- mit erhöhten Gehalten an anorganischen (Schwermetalle zum Beispiel Blei, Cadmium) oder organischen Schadstoffen (zum Beispiel Dioxine, chlorierte Kohlenwasserstoffe).
Einvernehmen der Gemeinde
Für das Vorhaben ist das Einvernehmen (Zustimmung) der Gemeinde notwendig. Sie führt in der Regel auch eine Angrenzer-Benachrichtigung durch. Des Weiteren regelt die Gemeinde die Sondernutzung der Feldwege im Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme.
keine
Widerspruch und Klage
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- § 17 Absatz 3 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 17 Zuständigkeit und Verfahren bei Eingriffen
- § 19 Absatz 1 Nummer 2 Genehmigung
- § 6 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
- § 7 Vorsorgepflicht
- § 10 Sonstige Anordnungen
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
- § 12 Orientierende Untersuchung
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
- § 2 Absatz 1 Nummer 1 Begriffe
- § 50 Absatz 1 Verfahrensfreie Vorhaben
- Nummer 11 Buchstabe e des Anhangs zu § 50 Absatz 1
07.06.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg